Informationen zum Maklervertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

M&M Wadl Brokers, Immobilien und Finanz,-Wirtschaftsberatung in Folge kurz „M&M Wadl Brokers“ genannt.

Um wie gewünscht für Sie tätig sein zu können, bedarf es seit 13. Juni 2014 aufgrund geänderter Konsumentenschutzbestimmungen (EU Verbraucherrechte-Richtlinie) eines Maklervertrags und weiterführender Informationen. Diese entnehmen Sie bitte der Anlage „Information zum Maklervertrag und AGB“.

Der Maklervertrag wird geschlossen, wenn Sie unser konkretes Immobilienangebot, das wir Ihnen ebenfalls in der Anlage senden, öffnen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision entsteht für Sie selbstverständlich nur bei erfolgreicher Vermittlung und wird erst mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig.

 

A) Allgemeine Informationen zur Dienstleistung der M&M Wadl Brokers & Finanz,- und Wirtschaftsberatung

Die M&M Wadl Brokers bietet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers an, von der Wertermittlung über die Vermarktung bis zur Übermittlung von Angeboten, Finanzierungskonzepte, Vorsorge und Versicherungsprodukte und der Begleitung vom Vertragsabschluss bis zur Schlüsselübergabe.

Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen. Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen Nachrichten zu übermitteln, insbesondere hat der Auftraggeber den Immobilienmakler von einer Änderung der Verkaufs-/Vermietungsabsicht unverzüglich zu informieren.

Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, jene Personen bekanntzugeben, die sich während der Dauer des Vermittlungsauftrages direkt an ihn gewendet haben.

Gemäß § 5 Maklergesetz wird die M&M Wadl Brokers grundsätzlich als Doppelmakler tätig.

Die von M&M Wadl Brokers übermittelten Angebote und Informationen sind vertraulich und nur für den/die Empfänger/in bestimmt.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und Zwischenverpachtung sind vorbehalten.

Ist dem Empfänger ein von M&M Wadl Brokers angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, hat er dies unverzüglich mitzuteilen.

Andernfalls gilt die Anbotstellung als anerkannt.

M&M Wadl Brokers ist berechtigt, Rechnungen und Mahnungen auch per E-Mail zu übermitteln.

Rechnungen an M&M Wadl Brokers sind ausschließlich über den Bankweg zu begleichen. Die Mitarbeiter der M&M Wadl Brokers und Finanz- und Wirtschaftsberatung haben keine Inkassoberechtigung.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jegliche Form des Geschäftsverkehrs und gelten für alle Verträge mit Abschluss ab dem 13.06.2014.

 

1. Der Vermittlungsauftrag bzw. der Such-/Angebotsauftrag

a) Die Dauer der Vereinbarung bei einem Vermittlungsauftrag ergibt sich aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, bei Kauf- in der Regel - 6 Monate, bei Miete - in der Regel - 3 Monate.

b) Die Dauer der Vereinbarung bei einem Such-/Angebotsauftrag ist unbefristet. Wünscht der Interessent keine weiteren Angebote mehr,dann kann er diesen Vertrag jederzeit - formlos - beenden. 

 

2. Vermittlungshonorar

a) Der Anspruch auf Vermittlungsvergütung entsteht, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit der M&M Wadl Brokers mit einem Dritten zustande kommt. Die Provision gebührt M&M Wadl Brokers auch dann, wenn sie in anderer Weise als durch Namhaftmachung (z.B. durch vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist. Die Namhaftmachung stellt jedenfalls die Erfüllung gemäß § 11 FAGG dar. Die Provision ist mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig.

b) M&M Wadl Brokers ist berechtigt, Vermittlungsvergütungen mit beiden Vertragspartnern eines Rechtsgeschäftes zu vereinbaren.

c) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Vermittlungsvergütung stellt immer der tatsächlich vermittelte (erzielte) Kauf-, Miet- oder Pachtpreis dar, für nicht taxativ aufgezählte Rechtsgeschäfte (z.B. Pacht) gelten die nach der Immobilienmaklerverordnung 1996 geltenden Höchstprovisionen. 

 

3. Leistung des Vermittlungshonorars

Das Vermittlungshonorar

a) ist auch zu leisten, wenn ein anderes als das vereinbarte Rechtsgeschäft (z.B. Miete statt Kauf) abgeschlossen wird oder durch die von M&M Wadl Brokers vermittelten Vertragspartner eine andere als die in der Vermittlungsvereinbarung vorgesehene Immobilie (z.B. Wohnung statt gesamtes Haus) zum Vertragsgegenstand gemacht wird.

b) ist auch zu leisten, wenn der Auftraggeber ein Anbot in Übereinstimmung mit dem zuletzt bestehenden Vermittlungsauftrag ablehnt.

c) ist auch zu leisten, wenn ein Rechtsgeschäft nicht mit einem von M&M Wadl Brokers genannten Interessenten, sondern mit einem Dritten zustande kommt, weil dieser ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausübt.

d) ist vom Abgeber auch zu leisten, wenn der Interessent einem Dritten die ihm von M&M Wadl Brokers bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat und dieser das Geschäft abschließt.

e) ist vom Interessent auch zu leisten, wenn der Interessent einem Dritten die ihm von M&M Wadl Brokers bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes mitgeteilt hat und dieser das Geschäft abschließt, sofern der Dritte die Zahlung der Vermittlungsvergütung verweigert. 

 

4. Kaufverträge

Höchstprovision gem. § 15 Immobilienmaklerverordnung (IMV) 1996, jeweils zzgl. 20 % USt.

bei Kauf, Verkauf oder Tausch von

•    Immobilien oder Immobilienanteilen,

•    Immobilienanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht,

•    oder vereinbarungsgemäß begründet wird,

•    Unternehmen aller Art und

•    Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden   Grundstück darf den nachfolgenden Höchstbetrag nicht übersteigen:

•  Bei einem Wert bis EUR 36.336,42                    4% 

•  Bei einem Wert von mehr als EUR 36.336,42    3%

 

5. Bestandverträge

Höchstprovision gemäß §§ 19ff IMV 1996, jeweils zzgl. 20 % USt. bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen,

Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art und sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte.

Vertragsdauer Vermieter Mieter Gewerbeimmobilien Mieter Wohnungen und

Einfamilienhäuser unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse 3 Bruttomonatsmietzinse

•    2 Bruttomonatsmietzinse Mind. 2 Jahre (nur Gewerbe und Einfamilienhäuser)

•    bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit

•    3 Bruttomonatsmietzinse, 2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung auf 3 BMZ

•    1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung auf 1,5 BMZ

 

Frist weniger als 2 Jahre (nur Gewerbe und Einfamilienhäuser)

•    bei Verlängerung auf höchstens 3 Jahre

•    bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre

•    oder unbestimmte Zeit

•    3 Bruttomonatsmietzinse, 1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung auf 2 BMZ

•    Ergänzung auf 3 BMZ, 1 Bruttomonatsmietzins Untermietverträge über einzelne Wohnräume unabhängig von Dauer 1 Bruttomonatsmietzins 1 Bruttomonatsmietzins 

 

6. Vertragsrücktritt vom vermittelten Geschäft (§ 30a KSCHG)

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung

•    am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,

•    seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandsrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar

•    an einer Wohnung, einem Einfamilienhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, und dies

•    zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll; kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält. Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst einen Monat nach beiderseitiger vollständiger Vertragserfüllung.

 

7. Datenschutz

M&M Wadl Brokers darf die überlassenen Daten nur zum Zwecke der Erfüllung des Auftrages an Dritte weitergeben. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass zum Zweck seiner besseren Information und Beratung die Datenweitergabe in der Kooperationspartner der M&M Wadl Brokers und Finanz-, & Wirtschaftsberatung erfolgen kann.

 

8. Informationspflicht

Der Auftraggeber und M&M Wadl Brokers sind verpflichtet, einander die erforderlichen Informationen und Nachrichten zu geben. Für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet oder Haftung übernommen.

 

9. Zusatzvereinbarungen

Soweit diese AGB und Informationen zum Maklervertrag eine ausdrückliche Regelung im Einzelfall nicht vorsehen, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler.

Sonstige Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform und können nur mit vertretungsbefugten Organen der M&M Wadl Brokers schriftlich geschlossen werden

 

B) Informationen über das Rücktrittsrecht und Widerrufsbeleherung

Der Auftraggeber wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Vermittlungsauftrages bzw. eines Such-/Angebotsauftrages außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gem. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag binnen 14 Tagen besteht.

Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Um dieses Widerrufsrecht auszuüben, ist die M&M Wadl Brokers mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über diesen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, zu informieren. Es kann dafür das Muster-Widerrufsformular (siehe unten) verwendet werden, dieses ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass diese Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist vom Auftraggeber abgesendet wurde.

Bei Widerruf wird die M&M Wadl Brokers alle Zahlungen, welche sie vom Auftraggeber erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrages bei M&M Wadl Brokers eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, in keinem Fall werden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wenn der Makler vor Ablauf dieser vierzehntägigen Rücktrittsfrist vorzeitig tätig werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung (Namhaftmachung) innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG verliert.

Eine Pflicht zur Zahlung der Provision besteht erst nach Zustandekommen des vermittelten Geschäfts (Kaufvertrag, Mietvertrag) aufgrund der verdienstlichen, kausalen Tätigkeit des Maklers.

Im Fall eines Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich der Verbraucher, von den gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.

 

 

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Erster Abschnitt Anwendungsbereich

 

§1
Geltung der AGB

1.           Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen (vgl zur Definition § 3 dieser AGB), einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben.

2.           Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.

3.           Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kunde/ Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

§2
Änderung der AGB 

1.             Sofern zwischen Finanzdienstleister und Kunden eine auf unbestimmte Dauer ausgelegte Rechtsbeziehung besteht, ist der Finanzdienstleister berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern.

2.            Änderungen der AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen noch neue Entgelte einführen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden nach Maßgabe dieses Absatzes anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen Finanzdienstleister und Kunden vereinbart ist. Der Finanzdienstleister wird den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf hinweisen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung zur Änderung gilt.

3.            Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag mit dem Finanzdienstleister mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.

4.            AGB-Änderungen, mit denen neue Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte erhöht werden sollen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden anzeigen. Mit der Anzeige wird der Finanzdienstleister den Kunden auffordern, binnen sechs Wochen schriftlich zu erklären, ob er den geänderten Entgelten zustimmt oder nicht. Stimmt der Kunde nicht zu, so gilt der Vertrag mit Ablauf der sechswöchigen Frist als aufgelöst.

 

§3
Erfasste Finanzdienstleistungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Arten von Finanzdienstleistungen:

.    a)  Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente gem § 1 Z 2 lit a WAG

.    b)  Portfolioverwaltung gem § 1 Z 2 lit d WAG

.    c)  Anlageberatung gem § 1 Z 2 lit e WAG

.    d)  Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente
gem § 136a Abs 1 Z 1 GewO

.    e)  Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen sowie Lebens- und Unfallversicherungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO.

 

Zweiter Abschnitt Gegenstand der Finanzdienstleistung

 

§4
Vermittlungsgeschäft

 Beim Vermittlungsgeschäft führt der Finanzdienstleister den Kunden mit dem Produktanbieter insofern zusammen, als er den Auftrag des Kunden zur Durchführung einer bestimmten Transaktion an den Produktanbieter weiterleitet. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Finanzdienstleister dem Kunden hier nicht die Abgabe einer fundierten Handlungsempfehlung, wie dies beim Beratungsgeschäft nach § 5 der Fall ist.

 

§5
Beratungsgeschäft

Ist zwischen Finanzdienstleister und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird der Finanzdienstleister dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene Handlungsempfehlung abgeben.

 

 §6
Portfolioverwaltung

 Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht, für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.

 

§7
 Zeitliche Dauer der Finanzdienstleistung

1.            Sofern nicht – wie regelmäßig bei der Portfolioverwaltung – eine laufende oder regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachberatung.

2.            Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der Schriftform.

3.            Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

.                     a)  über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;

.                     b)  der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;

.                     c)  sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen.

4.            Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei der Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu beachten sind.

 

§8
 Steuer- und Rechtsberatung 

Der Finanzdienstleister informiert oder berät über keine steuerlichen oder rechtlichen Fragen, insbesondere solche, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Steuerberatern oder Rechtsanwälten vorbehalten sind.

Dem Kunden wird empfohlen, sich über die steuerlichen bzw rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

 

Dritter Abschnitt Erbringung der Finanzdienstleistung

 

 

§9
Allgemeine Regel

1.           Der Finanzdienstleister wird die Dienstleistung ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden ausführen. Er wird mit dem erforderlichen Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen des Kunden entsprechen wird.

2.           Sofern der Finanzdienstleister dem Kunden nicht bekanntgibt, seine Tätigkeit auf bestimmte Finanzprodukte zu beschränken, ist – wiederum unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes – aus der Gesamtheit der erhältlichen Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.

 

§10
Informationsbeschaffung durch den Finanzdienstleister 

1.           Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.

2.           Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz bleibt hiervon unberührt. So haftet gem § 11 Abs 1 Z 3 KMG derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.

 

§11
Kommunikationsmittel 

1.           Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder e-mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde dies zuvor mit dem Finanzdienstleister vereinbart hat.

2.           Die sonstige Kommunikation zwischen Finanzdienstleister und Kunden kann über jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine e-Mail-Adresse bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass der Finanzdienstleister den Kunden auch über e-Mail benachrichtigt.

 

§12
Durchführung von Aufträgen

1.             Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich, spätestens jedoch am der Entgegennahme des Auftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass diese vom Kunden stammen und sofern er nicht unverzüglich den Kunden verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen wird.

2.             Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der Finanzdienstleister den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.

3.            Im Übrigen wird der Finanzdienstleister die Kundenaufträge entsprechend seiner Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss der dem Finanzdienstleister eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.

 

§13
Haftung 

Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind, sofern das Fehlen bzw die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

 

Vierter Abschnitt
Rechte und Obliegenheiten des Kunden

§ 14
Mitwirkungsobliegenheit des Kunden

1.            Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister diese Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

2.            Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen seines Namens, seiner Firma und seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Kunde
Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche Erklärungen des Finanzdienstleisters weiterhin an die bisherige Anschrift. Diese Erklärungen gelten als dem Kunden zugegangen, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung der Anschrift weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

3.            Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen oder das Erlöschen bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht bekanntgibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

4.            Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.            Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines Auflösungsverfahrens sowie die Auflösung der juristischen Person dem Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

§15
Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung 

1.            Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er dem Finanzdienstleister erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert sind. Unklare und undeutliche Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern der Finanzdienstleister die Unklarheit bzw Undeutlichkeit nicht erkannt hat oder nach den Umständen erkennen hätte müssen.

2.            Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Kunde geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt der Finanzdienstleister nur dann die Haftung, wenn ihm im Hinblick darauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§16
Vollmachten 

1.            Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde den Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.

2.            Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde dem Finanzdienstleister ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.

 

§17
Urheberrechte 

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Finanzdienstleisters.

 

§18
Vertraulichkeit, Datenschutz

1.             Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Handhabe und Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

2.            Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.

 

§19
Rücktrittsrechte des Kunden 

  1. Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er gemäß § 3 KSchG von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

.    a)  wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;

.    b)  wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;

.    c)  bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;

.    d)  bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder

.    e)  bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

3.             Abweichend von Abs 2 lit a steht dem Verbraucher gemäß § 63 Abs 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) bei Geschäften über Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder über Anteile an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, auch dann zu, wenn der Verbraucher die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat.

4.            Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist abgesendet wird.

 

Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen 

 

 

§20
Teilunwirksamkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.

 

2.            Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

 

§ 21
Rechtswahl

1.            Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen österreichischem Recht.

2.             Ist der Vertragspartner Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

 

§ 22
Gerichtsstand 

1.             Für Klagen des Finanzdienstleisters gegen den Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Dies gilt für Verbraucher iSd KSchG nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

2.            Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen Kunden, die Unternehmer sind, vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen.

3.            Klagen eines Unternehmers gegen den Finanzdienstleister können ausschließlich beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung

§1
Geltungsbereich

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere die Dienstleistung der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO. Im Hinblick auf die genannten Dienstleistungen ergänzen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Finanzdienstleisters. Für Fragen, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung nicht geregelt sind, gelten die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Besonderen Geschäftsbedingungen für die Kreditvermittlung auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kreditvermittler/ Kreditvermittlerin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

 

§2
Vermittlung und Beratung


Die Tätigkeit des Kreditvermittlers besteht darin, dem Kunden

1.            Kreditverträge oder sonstige Kreditierungen vorzustellen oder anzubieten,

2.            bei anderen als den in Z 1 genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen oder sonstigen Kreditierungen behilflich zu sein, oder

3.            für den Kreditgeber Kreditverträge abzuschließen oder bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber zu handeln.

Unter Beratungsdienstleistungen ist die Erteilung individueller Empfehlungen an den Kunden in Bezug auf ein oder mehrere Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu verstehen. Solche Beratungsdienstleistungen sind in der Kreditvermittlung nicht umfasst und müssen gesondert vereinbart werden. Bietet ein Finanzdienstleister solche Beratungsdienstleistungen an, wird er den Kunden darüber, sowie über die Konditionen, gesondert informieren.

 

§3
Informationspflichten des Kunden

Zur Abwicklung der Kreditanfrage benötigt der Kreditvermittler eine Reihe von Informationen vom Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die vom Finanzdienstleister bei ihm angeforderten Informationen und Unterlagen unverzüglich zu übermitteln.

Der Kunde ist verpflichtet, dies dem Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn er bereits bei einer anderen Stelle ein Kreditansuchen gestellt hat. Weiters hat es der Kunde dem Finanzdienstleister mitzuteilen, wenn ein von ihm gestelltes Kreditansuchen, aus welchem Grund auch immer, abgelehnt worden ist.

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige und unvollständige Informationen dazu führen können, dass sein Kreditansuchen nicht erfolgreich ist. Für den Fall, dass der Kunde durch schuldhafte Fehlinformationen das Scheitern der Vermittlung herbeigeführt hat, ist der Kunde dem Finanzdienstleister zum Schadenersatz, insbesondere zum Ersatz der entgangenen Vergütung, verpflichtet.

 

§4
Datenschutz, Bankgeheimnis

Der Kunde stimmt im Sinne von § 4 Z 14 DSG zu, dass seine Daten, die er an den Finanzdienstleister übermittelt, von diesem verarbeitet und zum Zwecke der Kreditvermittlung an potenzielle Kreditgeber weitergeleitet werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt zweckgebunden im Hinblick auf die Kreditvermittlung und im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bzw des Gesetzes über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Der Kunde kann diese Einverständniserklärung jederzeit schriftlich widerrufen; in diesem Fall kann der gewerbliche Vermögensberater die Kreditvermittlung freilich nicht weiter durchführen.

Für die Zwecke der Kreditvermittlung entbindet der Kunde die beteiligten Banken gegenüber dem Kreditvermittler gem § 38 Abs 2 Z 5 BWG vom Bankgeheimnis.

 

§5
Dauer des Auftrages; Erfolg

Die Kreditvermittlung ist dann erfolgreich, wenn eine Kreditzusage innerhalb von 60 Tagen nach Vorlage aller Unterlagen an den Kunden übermittelt wird. Der Kunde verpflichtet sich, während des aufrechten Vermittlungsauftrages den Kreditvermittler über zusätzliche Kreditanfragen im Voraus zu informieren.

 

§6
Entgelte

Grundsätzlich erhält der Kreditvermittler vom Kreditgeber eine Provision, die sein Tätigwerden honoriert. Der Kunde schuldet dem Kreditvermittler nur dann ein Entgelt für dessen Tätigkeit, wenn dies vor Abschluss des Kreditvertrages auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger vereinbart worden ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§7
Informationspflichten des Kreditvermittlers

Den Kreditvermittler trifft gegenüber dem Kunden eine Reihe von Informationspflichten. Um diesen Informationspflichten nachzukommen, wird der Kreditvermittler dem Kunden Informationsmaterial übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, dieses Informationsmaterial aufmerksam zu lesen. Der Kunde verpflichtet sich weiters, erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er die vom Kreditvermittler zur Verfügung gestellten Informationen zur Kenntnis genommen hat.

 

§8
Umschuldungen

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es dem Kreditvermittler aufgrund seiner Standesregeln verboten ist, im Zuge einer Umschuldung Kredite anzubieten oder zu vermitteln, bei denen der effektive Jahreszinssatz gegenüber dem effektiven Zinssatz des abzulösenden Kredits bei Einrechnung der Provision eine monatliche wirtschaftliche Mehrbelastung für den Kunden bedeuten würde.

Eine Änderung des Risikos (zB Zins oder Währungsrisiko) oder der Sicherheiten kann eine wirtschaftliche Belastung oder Entlastung für den Kunden darstellen.

Droht dem Kunden die Zahlungsunfähigkeit, so wird dem Kunden das Aufsuchen einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle empfohlen.

 

§9
Besondere Risiken bei Krediten mit Tilgungsträger

Ein Kredit mit Tilgungsträger ist ein Kredit, bei dem die Zahlungen des Kunden zunächst nicht der Tilgung des Kreditbetrags, sondern der Bildung von Kapital auf einem Tilgungsträger dienen und vorgesehen ist, dass der Kredit später zumindest teilweise mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückgezahlt wird. Tilgungsträger können Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen oder sonstige Finanzprodukte sein.

Bei Krediten mit Tilgungsträger besteht insbesondere das Risiko, dass die Entwicklung des Tilgungsträgers nicht ausreicht, um den Kredit wie geplant mit Hilfe des Tilgungsträgers zurückzuzahlen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.

 

§10
Besondere Risiken bei Fremdwährungskrediten

Ein Fremdwährungskredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Bei einem Fremdwährungskredit besteht insbesondere das Risiko, dass Schwankungen des Wechselkurses und / oder des Zinssatzes zu einer erhöhten Belastung des Kreditnehmers führen. Um dieses Risiko zu verdeutlichen, wird der Kreditvermittler dem Kunden zusätzliche Informationen übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, diese Risikoinformationen aufmerksam zu lesen und erst dann eine Entscheidung zu treffen, wenn er diese Risikoinformationen zur Kenntnis genommen hat.

 

§11
Beschwerden

Bei Beschwerden besteht die Möglichkeit, die Ombudsstelle des Fachverbands Finanzdienstleister in Anspruch zu nehmen. Diese ist per E-Mail unter fdl.ombudsstelle@wko.at erreichbar.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung durch das FIN-NET (http://www.bankenschlichtung.at/) oder die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte (http://www.verbraucherschlichtung.or.at/).

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Versicherungsagent Manuella Wadl
Im Folgenden „ Der Mehrfach-Versicherungsagent“

 

Präambel

  1. Der Mehrfach-Versicherungsagent vermittelt unabhängig von seinen Interessen, unter denn von Ihm vertretenen Versicherungsunternehmen (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Mehrfach-Versicherungsagent ist für beide Parteien

des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

  1. Der Mehrfach-Versicherungsagent erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1
Geltungsbereich

  1. Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagenten und dem Versicherungskunden.
  2. Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Mehrfach-Versicherungsagenten sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsverträgen zu Grunde gelegt werden.
  3. Bei Verträgen zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagent und dem Versicherungskunden, die dem Konsumentenschutzgesetz ("KSchG") unterliegen, gelten die AGB nur insoweit, als sie den Bestimmungen des KSchG nicht entgegenstehen. Auf jene Bestimmungen der AGB, die für Konsumenten iSd KSchG nicht gelten, wird hingewiesen.
  4. Die Tätigkeit des Mehrfach-Versicherungsagenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2
Die Pflichten des Mehrfach-Versicherungsagenten

  1. Der Mehrfach-Versicherungsagent verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Mehrfach-Versicherungsagent allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
  2. Der Mehrfach-Versicherungsagent hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
  3. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Mehrfach-Versicherungsagent erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis -Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen.

§ 3
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Der Mehrfach-Versicherungsagent benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 1 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Mehrfach-Versicherungsagent alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Mehrfach-Versicherungsagent von allen Umständen, die für der in § 1 beschriebenen Leistungen des Mehrfach-Versicherungsagenten von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
  2. Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich an einer Risikobesichtigung durch den Mehrfach- Versicherungsagent oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teil zu nehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

  1. Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Mehrfach-Versicherungsagent ungeprüft auf ihre inhaltliche Richtigkeit zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen.
  2. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Mehrfach- Versicherungsagent unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
  3. Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Mehrfach-Versicherungsagenten übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
  4. Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dem Mehrfach-Versicherungsagent zur Berichtigung mitzuteilen.

  1. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
  2. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§ 4
Zustellungen an den Versicherungskunden, elektronischer Schriftverkehr

  1. Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Mehrfach-Versicherungsagent zuletzt bekannt gegebene Adresse.
  2. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Mehrfach-Versicherungsagent eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. E-Mails gelten erst nach ausdrücklicher Bestätigung des Einlangens beim Mehrfach-Versicherungsagent als zugestellt.

§ 5
Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Mehrfach-Versicherungsagent erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Mehrfach-Versicherungsagenten.

§ 6
Haftung

  1. Der Mehrfach-Versicherungsagent haftet für allfällige Schäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn. Für Konsumenten iSd KSchG gilt diese Bestimmung nur dann, wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschriebe n wurden.
  2. Die Haftung des Mehrfach-Versicherungsagenten ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Mehrfach-Versicherungsagenten beschränkt. Sofern der Kunde kein Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist, müssen Schadenersatzansprüche gegen den Mehrfach-Versicherungsagent innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 7
Verschwiegenheit, Datenschutz

  1. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
  2. Der Versicherungskunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten für die Kundendatei des Mehrfach- Versicherungsagenten und insbesondere zur Durchführung von Marketing-Aktionen einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.

§ 8
Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

  1. Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunden berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
  2. Die Erklärung über den Rücktritt vom Vertrag ist schriftlich an den Auftragnehmer zu übermitteln. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist abgesendet wird.

§ 9
Schlussbestimmungen

 

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Gebot der Schriftlichkeit selbst.

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. In einemsolchen Fall wird die ungültige oder nicht durchsetzbar Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

  1. Die Verträge zwischen dem Mehrfach-Versicherungsagent und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Mehrfach-Versicherungsagenten befindet. Der Mehrfach-Versicherungsagent ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

 

Mahnpauschale bei Zahlungsverzug

 

für jede Mahnung wird eine pauschale Gebühr in Höhe von € 50 ,- erhoben. Dies gilt für alle Rechnungen die von M&M Wadl Brokers/Immobilien in Rechnung gestellt werden. Jeder Kunde akzeptiert die AGB's bei Anbahnung.

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.